(1) Die oder der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß § 58 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes - HEG, , wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des BEinstG;
4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40% auf vier Arbeitstage,
50% auf fünf Arbeitstage,
60% auf sechs Arbeitstage.
(3) Die oder der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Arbeitstage.
§ 60 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 60 § 60
…Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes ist und den Interessen der oder des Bediensteten nicht zuwiderläuft, das Urlaubsausmaß gemäß §§ 58 und 59 in Stunden festlegen. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Bedienstete einem verlängerten Dienstplan gemäß des § …
§ 129 § 129
Ferien, Urlaub und Pflegefreistellung (1) Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung der Direktorin oder des Direktors, Abhaltung von Prüfungen und dergleichen) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfer…
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