Bgld. LBedG 2020
Gliederung
(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden sowohl in ihrer oder seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihr oder ihm zu beobachtender Umstände ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hierfür an Stelle der Vergütungen gemäß §§ 92 bis 94 eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der oder dem Bediensteten, die oder der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hierfür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Vergütungen eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden