(1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108, § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
1. durch eine Dienstreise,
2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
3. durch eine Dienstzuteilung,
4. durch eine Versetzung
erwächst.
(2) Weiters hat die oder der Bedienstete, solange sie oder er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34 bis 34h LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihr oder ihm durch diese Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 91 Arten von Vergütungen, Pauschalierung von Vergütungen
…Journaldienstvergütung (§ 94), 4. Bereitschaftsentschädigung (§ 95), 5. Kostenersatz (§ 96), 6. Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen (§ 97), 7. Ersatz des Mehraufwandes bei Unterbrechung eines Urlaubes aus dienstlichen Gründen (§ 98), 8. Fahrtkostenzuschuss (§ 99), 9. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 100…
§ 36 Entsendung zu anderen Rechtsträgern
…das Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Bedienstete aus Anlass der Entsendung auf alle Ansprüche nach § 97 Abs. 1 und 2 schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie…
§ 115 Wesen des Verwaltungspraktikums und Zugangsvoraussetzungen
…auf Ausbildungsbeitrag bei Verhinderung an der Teilnahme an der Ausbildung durch Unfall oder Krankheit bis zur Dauer von 25 Kalendertagen besteht; 8. § 97 Abs. 1 (Dienstreisen) mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstreise die Reise im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses tritt und § 99 mit der Maßgabe…
§ 96 Kostenersatz
…der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen entsteht, erfolgt - soweit es sich nicht um einen Ersatz eines Schadens handelt - nach den Bestimmungen über die Reisegebühren (§ 97). (3) Mehraufwendungen, die durch Verschmutzungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes entstehen, sind mit dem jeweiligen Monatsgehalt gemäß Anlage 2 abgegolten.…