(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres oder seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von der Bediensteten oder vom Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Die oder der Bedienstete, die oder der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihr oder ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der oder dem Bediensteten und dem Dienstgeber über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag des Dienstgebers oder der oder des Bediensteten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Die oder der Bedienstete, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 außer Dienst zu stellen, wenn sie oder er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der oder des Bediensteten nach Abs. 1 auf ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsauschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist der oder dem Bediensteten im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 Unv-Transparenz-G und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein ihrer oder seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein ihrer oder seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umständen zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, der oder dem Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihr oder ihm gewählten Umfang anzubieten. § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die oder der Bedienstete nach Z 1 die Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer oder seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist sie oder er mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Gänze außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Bediensteten erzielt, ist bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag des Dienstgebers oder der oder des Bediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Bedienstete, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
Rückverweise
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 66 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag
(1) Der oder dem Bediensteten, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung ihres oder seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihr oder ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewähren. …
§ 87 Anfall und Ende des Anspruchs auf Bezüge, Entfall der Bezüge
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