(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die oder der Bedienstete verpflichtet, im Dienst
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der oder des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die oder der Bedienstete diese wünscht:
1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle,
3. die Personalnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel,
8. das Geburtsdatum,
9. die Unterschrift.
(3) Durch Verordnung kann die Landesregierung regeln:
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.
(4) Die oder der Bedienstete hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
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