ZFV 1972
§ 1.Begriffserläuterungen
§ 2§ 2.Arten von Zivilflugplätzen
§ 3§ 3.Standorte von Zivilflugplätzen
§ 4§ 4.Benennung von Zivilflugplätzen
§ 5§ 5.Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe
§ 6§ 6.Grenzen von Zivilflugplätzen
§ 7§ 7.Fernmeldeverbindung und Informationstafeln
§ 8§ 8.Zufahrtstraßen und Parkplätze
§ 9§ 9.Bewegungsflächen
§ 10§ 10.Tragfähigkeit
§ 11§ 11.Schultern
§ 12§ 12.Oberflächenbeschaffenheit
§ 13§ 13.Klassen und Gruppen von Pisten
§ 14§ 14.Pistenlänge
§ 15§ 15.Pistenrichtung
§ 16§ 16.Pistenbreite
§ 17§ 17.Parallelabstand von Pisten
§ 18§ 18.Pistenlängsneigung
§ 19§ 19.Änderung der Pistenlängsneigung
§ 20§ 20.Pistenquerneigung
§ 21§ 21.Stoppflächen
§ 22§ 22.Allgemeines
§ 23§ 23.Länge der Sicherheitsstreifen
§ 24§ 24.Breite der Sicherheitsstreifen
§ 25§ 25.Neigung der Sicherheitsstreifen
§ 26§ 26.Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten
§ 27§ 27.Breite von Rollwegen und Fahrrinnen
§ 28§ 28.Richtung und Ausrundungen von Rollwegen
§ 29§ 29.Abstand von Rollwegen
Vorwort
Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als:
die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.
Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung vom Flugplatz ansteigen.
die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume vor den Schwellen über Geländeabschnitten, deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet.
jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.
Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.
die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete Höhe des Flugplatzbezugspunktes über dem mittleren Meeresspiegel.
der Punkt, durch den die geographische Lage eines Flugplatzes bestimmt wird.
die mittlere Temperatur des heißesten Monats (T 1 ), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes zwischen dieser Temperatur (T 1 ) und dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen dieses Monats (T 2 ):
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort eines Flugplatzes anzeigt.
auf dem Land oder Wasser in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen bis zu einer Höhe von 10,5 m über Grund geeignet sind.
die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe verlaufende horizontale Grenzfläche des Schutzbereiches.
Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung von Funknavigationseinrichtungen bestimmt sind, und zwar:
a) Instrumentenanflugpisten, das sind Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung ausgestattet sind, welche zumindest für den Geradeausanflug eine ausreichende Richtungsführung gewährleistet;
b) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem oder einer RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 60 m und einer Pistensichtweite von 800 m bestimmt sind;
c) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 30 m und einer Pistensichtweite von 400 m bestimmt sind;
d) Präzisionsanflugpisten der Kategorie III, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug ohne Entscheidungshöhe bis herab zu einer Pistensichtweite
von 200 m (Kategorie III A),
von 50 m (Kategorie III B) oder
von weniger als 50 m (Kategorie III C)
bestimmt sind.
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes ausstrahlt.
eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom Rand der Horizontalfläche nach außen kegelförmig ansteigt.
zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer, die aus allen Richtungen ständig oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.
völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur von 15º Celsius aufweist, wobei die Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65º Celsius je 100 m anzunehmen ist.
auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung
von Luftfahrzeugen.
auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) – ausgenommen Start und Landung – festgelegte Flächen.
der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu berücksichtigende Bereich.
der Anfang des für die Landung benutzbaren Teiles der Piste.
eine zur Verringerung von Gefahren für von der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche allseitig umschließt.
eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen bestimmte Fläche.
auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann.
Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der Anflugflächen anschließen und seitlich nach außen bis zu einer Höhe von 45 m über der Flugplatzbezugshöhe ansteigen.
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen:
a) Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),
b) Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:
a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und
d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I, II oder III).
(3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.
(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.
(2) Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An- und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.
(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 : 50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.
(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.
(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.
(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.
(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.
(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.
(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.
(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.
(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.
Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein.
(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Land- und Wasserpisten,
b) Stoppflächen,
c) Sicherheitsstreifen,
d) Rollwege und Fahrrinnen,
e) Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
f) sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-Landeflächen).
(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und ein befestigter Rollweg vorhanden sein.
(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.
(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren, Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie von Steinen und anderen Gegenständen, durch welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt oder Schäden an Luftfahrzeugen verursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über befestigte Bewegungsflächen hinausragen können, sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen und instandzuhalten, daß keine losen Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder aufgewirbelt werden können.
(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei Pisten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet. Die Oberfläche befestigter Pisten und Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten Reibungskoeffizienten gewährleisten.
(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | |
A | 2100 m und darüber, | |
B | 1500 m bis ausschließlich | 2100 m, |
C | 900 m bis ausschließlich | 1500 m, |
D | 750 m bis ausschließlich | 900 m, |
E | 600 m bis ausschließlich | 750 m, |
F | 400 m bis ausschließlich | 600 m. |
(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt:
Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | ||
A | 4500 m und darüber, | ||
B | 3000 m bis ausschließlich | 4500 m, | |
C | 2000 m bis ausschließlich | 3000 m; | |
Gruppe | Wassertiefe | ||
1 | 4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber, | ||
2 | 3,7 m bis ausschließlich 4,5 m, | ||
3 | 2,4 m bis ausschließlich 3,7 m. | ||
(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | |
A | 90 m und darüber, | |
B | 40 m bis ausschließlich 90 m, | |
C | 15 m bis ausschließlich 40 m. | |
(1) Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
(2) Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.
(3) Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
(4) Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.
(5) Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.
(1) Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente) den Start und die Landung der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist die Richtung von Pisten soweit als möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.
(2) Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:
37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen A oder B verlangen,
24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klasse C verlangen,
18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen D, E oder F verlangen.
(3) Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.
(1) Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse | Mindestbreiten | |
befestigter Pisten | unbefestigter Pisten | |
A, B | 45 m, | 45 m, |
C | 30 m, | 45 m, |
D | 23 m, | 30 m, |
E, F | 18 m, | 25 m. |
(2) Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse | Mindestbreiten |
A | 225 m, |
B | 180 m, |
C | 150 m. |
(3) Wasserpisten dürfen 30 m schmäler sein als im Abs. 2 bestimmt wird, wenn die Wasserströmung an keiner Stelle der Piste größer als 0,8 m/s und die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Strömungsgeschwindigkeit (Querströmungskomponente) nicht größer als 0,5 m/s ist.
(4) Instrumentenpisten auf Wasserflugplätzen müssen eine Breite von mindestens 225 m aufweisen.
(5) Hubschrauberpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse | Mindestbreiten |
A | 30 m, |
B | 20 m, |
C | 15 m. |
(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
210 m bei Pisten der Klassen A und B,
150 m bei Pisten der Klasse C,
120 m bei Pisten der Klassen D und E,
100 m bei Pisten der Klasse F,
100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge und
250 m bei Startflächen für Windenschlepp.
(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
1% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2% bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
1,25% bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
1,5% bei Pisten der Klasse C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
3 m über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
2 m über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.
Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D und E,
3,0% bei Pisten der Klasse F,
2,5% bei Hubschrauberpisten.
(1) Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.
(3) Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.
(1) Jede Landpiste einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppfläche muß von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein. Der Übergang von der Piste beziehungsweise Stoppfläche in den Sicherheitsstreifen muß stufenlos und ohne schroffen Unterschied der Tragfähigkeit sein.
(2) Anschließend an die Enden befestigter Pisten muß der Sicherheitsstreifen bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m so befestigt werden, daß Bodenvertiefungen durch Triebwerksluftströme vermieden werden.
(3) Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten muß entlang der äußeren Ränder des Sicherheitsstreifens beziehungsweise des Bauwerkes eine Auffangvorrichtung vorhanden sein. Die Auffangvorrichtung muß mindestens 1,5 m breit sein, darf den Schutzbereich nicht überragen und muß das 1,5fache Gewicht der Hubschrauber aufnehmen können, für welche die Piste bestimmt ist.
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je 150 m bei Instrumentenpisten,
je 75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
je 40 m bei Pisten der Klasse D,
je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.
(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je 30 m bei Pisten der Klasse A,
je 20 m bei Pisten der Klasse B,
je 10 m bei Pisten der Klasse C.
(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.
(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klasse A,
1,75% bei Pisten der Klassen B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
(1) Rollwege müssen mindestens breit sein:
23 m bei Pisten der Klassen A und B,
15 m bei Pisten der Klasse C und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
10 m bei Pisten der Klassen D, E und bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
7,5 m bei Pisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, mindestens breit sein:
120 m bei Wasserpisten der Klasse A,
105 m bei Wasserpisten der Klasse B,
90 m bei Wasserpisten der Klasse C.
(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen:
3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,
2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,
1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.
(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden, wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt ist, für deren Betrieb eine geringere Breite ausreicht.
(1) Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:
4,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,25 m bei Rollwegen von Pisten der Klasse D,
1,5 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
(2) Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:
Schnittwinkel | Klasse A und B | Klasse C Mindestradius | Klasse D, E, F und Hubschrauberpisten |
unter 45° | 23 m | 7,5 m | 6 m |
45° bis 135° | 30 m | 15 m | 10,5 m |
über 135° | 60 m | 60 m | 30 m |
(3) Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.
(4) Soll ein Rollweg von Luftfahrzeugen benützt werden, bei denen der entlang der Flugzeuglängsachse gemessene Abstand zwischen Pilotenraum und Hauptfahrwerk mehr als 20 m beträgt, so müssen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 die Ausrundungsradien entsprechend größer sein.
(1) Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen:
Pistenklasse | Abstand von Pisten | Abstand von Rollwegen | Abstand von Hindernissen |
A und B | 150 m | 62 m | 38 m |
C | 75 m | 45 m | 38 m |
D | 60 m | 27 m | 18 m |
E, F und Hubschrauberpisten A und B | 50 m | 23 m | 16 m |
Hubschrauberpisten C | 30 m | 15 m | 12 m |
(2) Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.
(3) Die im Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestabstände von Pisten gelten nicht für den in die Piste einmündenden Teil eines Rollweges.
(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
3,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.
(1) Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.
(2) Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.
(3) An den Enden von Wasserpisten müssen Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser der Wendebecken muß mindestens doppelt so groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß der Mindesttiefe der zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und mindestens 30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens liegen, der 50 m breit ist und um je 30 m über die beiden Enden der Landeflächen hinausreicht.
(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen vorgesehen sind, müssen diese mindestens 50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige Seilauslegeweg muß mindestens 700 m lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen im Flugplatzlageplan eingetragen und in der Natur vermarkt sein.
(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eigene Rückholwege festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen liegen.
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.
(1) Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.
(2) Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzende Flächen (Grenzflächen) überragen:
a) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche im Bereich der für den Start und für die Landung bestimmten Bewegungsflächen,
b) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar:
aa) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III innerhalb von 1000 m, bei anderen Pisten der Klassen A, B und
C innerhalb von 300 m vom Ende des Sicherheitsstreifens beziehungsweise vom Ende der Wasserpiste,
bb) bei Pisten der Klassen D, E, F und Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von 150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
c) die Anflugflächen,
d) die Übergangsflächen,
e) die Horizontalfläche und
f) die Kegelfläche.
(3) Als Hindernis gelten in den im Abs. 2 lit. a und lit. b bezeichneten Bereichen außerdem Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden können, als Hindernis mit jener Höhe, welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal aufweisen.
Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.
(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.
(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:
Kleine Parallelseite | Große Parallelseite | Trapezhöhe | |
bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C | 300 m | 4.800 m | 15.000 m |
bei anderen Pisten der Klassen A, B und C | 180 m | 3.180 m | 12.000 m |
bei Pisten der Klasse D | 80 m | 580 m | 2.500 m |
bei Pisten der Klasse E | 60 m | 380 m | 1.600 m |
bei Pisten der Klasse F | 60 m | 300 m | 1.200 m |
bei Landeflächen für Segelflugzeuge | 50 m | 200 m | 500 m |
(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:
Kleine Parallelseite | Große Parallelseite | Trapezhöhe | |
bei Pisten der Klasse A | 60 m | 660 m | 2.000 m |
bei Pisten der Klasse B | 40 m | 490 m | 1.500 m |
bei Pisten der Klasse C | 20 m | 320 m | 1.000 m |
(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:
Kleine Parallelseite | Große Parallelseite | Trapezhöhe | |
bei Instrumentenpisten | 300 m | 4.800 m | 15.000 m |
bei anderen Pisten | |||
der Klasse A | 225 m | 825 m | 3.000 m |
der Klasse B | 180 m | 780 m | 3.000 m |
der Klasse C | 150 m | 750 m | 3.000 m |
(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen, wobei als Basis der Anflugfläche eine horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle über dem mittleren Meeresspiegel gilt.
(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht übersteigen:
2,0% bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten der Klassen A und B,
2,5% bei anderen Landpisten der Klassen A und B,
3,3% bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
4,0% bei Landpisten der Klasse D,
5,0% bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten der Klasse A und Landeflächen für Segelflugzeuge,
10,0% bei Hubschrauberpisten der Klassen B und C.
(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.
(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
(1) Der Radius der Horizontalfläche, deren Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt 45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen ist, muß mindestens betragen:
4.000 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
2.500 m bei Landpisten der Klasse D,
2.000 m bei Landpisten der Klasse E,
800 m bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
600 m bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
400 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten bestimmt sich der Mindestradius der Horizontalfläche nach der Klasse der längsten Piste.
(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.
(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:
100 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B,
75 m bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
55 m bei Landpisten der Klasse D,
35 m bei Landpisten der Klassen E und F.
(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.
(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.
Farbtöne für optische Bodenhilfen, Markierungen und Kennzeichnungen im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 5 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten sein muß, welche die Windströmung stören könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m beträgt.
(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung 0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch 0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen gekennzeichnet sein.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für den Windrichtungsanzeiger vorhanden sein.
(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.
(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.
Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:
a) Landeverbotszeichen (Abbildung 1),
b) Vorsichtszeichen (Abbildung 2),
c) Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
d) Zeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
e) Zeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),
f) Zeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),
g) Zeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).
(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
a) für die Pistenrichtung: Ziffern,
b) für Rollwege: Buchstaben,
c) für Rollhalt: STOP,
d) für Abstellflächen: APRON,
e) für Frachtverladeplätze: CARGO,
f) für Plätze zu Triebwerkproben: RUNUP,
g) für Höhenmesserkontrollpunkt: ACP,
h) für die Trennung ziviler und militärischer Flächen: CIVIL bzw. MIL.
(1) Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
(2) Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.
(2) Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf das Ziel gerichtet werden können, das Geben von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben pro Minute ermöglichen. Die Bündelung des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei Tageslicht betragen.
(3) Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.
Die Farbe der Markierungen von befestigten Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.
(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.
(1) Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.
(2) Präzisionsanflugpisten müssen entlang der Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4 markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die Pistenränder von den angrenzenden Schultern nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen markiert sein.
(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander muß die Markierung der wichtigeren Piste, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt sein.
(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit Rollwegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
(2) Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.
(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.
(1) Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.
(2) Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.
(1) Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung durch einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen in die Piste muß die Rollwegmittellinienmarkierung auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein.
(2) Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 1 markiert sein.
(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:
75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
40 m bei Pisten der Klasse D,
30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
(1) Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
(2) Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
(3) Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster der Anlage 15 markiert sein.
(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:
die Buchstabengruppe „VOR“,
die Funkfrequenz des VOR,
die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowie
bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.
(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.
(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.
(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.
(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.
Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.
Hindernisse im Sinne des § 35 Abs. 2 müssen, soweit ihre Kennzeichnung aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit rot-weißen Streifen oder Schachbrettmustern nach den Beispielen der Anlage 16 gekennzeichnet sein, sofern sie nicht durch ihre Gestalt und durch den Kontrast ihrer Farbe gegen den Hintergrund deutlich erkennbar sind. Verspannte Seile und Drähte müssen, unbeschadet der Kennzeichnung ihrer Stützmaste, mit organgefarbenen Warnkörpern nach dem Muster der Anlage 16 gekennzeichnet sein.
(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.
(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.
(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.
(1) Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt.
(2) Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:
a) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
b) bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie I die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
c) bei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung innerhalb 2 Minuten.
(1) Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen müssen etwa 5 cm über dem Boden Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen. Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder gelb gekennzeichnet sein.
(2) Unterflurfeuer müssen so beschaffen sein, daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können, ohne daß diese oder die Unterflurfeuer selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm die befestigte Bewegungsfläche überragen.
(1) Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
(2) Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in der Anlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel | Lichtstärke |
1° bis 2° | 25.000 cd |
2° bis 8° | 50.000 cd |
8° bis 10° | 25.000 cd |
10° bis 15° | 5.000 cd |
15° bis 20° | 1.000 cd |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß § 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig.
(2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle liegen. Die durch die Feuer gebildete Ebene darf in einer Breite von je 60 m beiderseits der Mittellinie der Anflugbefeuerung von keinem Luftfahrthindernis überragt werden.
(3) Die einzelnen Feuer der Anflugbefeuerung müssen so ausgestattet sein, daß sie in jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben.
(4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von mehr als 300 m der Querbalken der Anflugbefeuerung als Außenbalken errichtet sein.
(1) Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf der verlängerten Pistenmittellinie errichteter, rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen und in einer Entfernung von 300 m vor der Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.
(2) Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung I müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.
(3) Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.
(4) Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander nicht mehr als 100 m betragen darf.
(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
b) in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung aufweisen, wenn in den Anflugsektoren die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse, außergewöhnliche meteorologische Bedingungen (zum Beispiel Turbulenz) oder die Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.
(2) Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, entweder eine VASIS nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen symmetrisch angeordneten Feuern und je einem Außenbalken von vier Feuern besteht. Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung errichtet, so dürfen die auf der rechten Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise der T-VASIS entfallen (vereinfachte Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS“ beziehungsweise „AT-VASIS“).
(3) Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt, ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu errichten.
(4) Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 2 beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein, daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor in einem sicheren Abstand auf einem optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges folgendes anzeigen:
a) bei der VASIS und A-VASIS:
aa) unterhalb des Sollgleitweges durch alle Balken rotes Licht,
bb) auf dem Sollgleitweg durch das vordere Balkenpaar weißes Licht und durch das rückwärtige Balkenpaar rotes Licht,
cc) oberhalb des Sollgleitweges durch alle Balken weißes Licht;
b) bei der T-VASIS und AT-VASIS:
aa) unterhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die vorderen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe (lotrechter Abstand zwischen Schwelle und Pilotenraumfenster bei Überflug der Schwelle) rotes Licht,
bb) auf dem Sollgleitweg durch die beiden Außenbalken weißes Licht,
cc) oberhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die rückwärtigen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe weißes Licht.
(5) Bei Vorhandensein eines Instrumenten-Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung und das Instrumenten-Landesystem übereinstimmen.
(6) Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung sind die Längs- und Querneigung der Piste entsprechend zu berücksichtigen.
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen über eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 20 verfügen, die aus einer Reihe in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei anderen Landpisten, welche unter den in § 69 Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 , die aus zwei Gruppen zu je drei, anflugseitig grün strahlenden Niederleistungsfeuern besteht, welche symmetrisch quer zur Pistenrichtung angeordnet sind. Innerhalb der Gruppen müssen die Feuer gleichmäßige Abstände von 3 m aufweisen und das jeweils äußere Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern stehen.
(2) Bei Vorhandensein versetzter Schwellen (§ 39 Abs. 3) oder von Stoppflächen müssen die Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung 1 befeuert sein. Die Außenbalken müssen aus je sechs grünen, in gleichmäßigen Abständen errichteten, anflugseitig strahlenden Feuern bestehen. Handelt es sich um eine ständige Schwellenversetzung oder um eine Stoppfläche bei Präzisionsanflugpisten, so müssen die Außenbalken der Schwelle durch grüne Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung, welche in die Piste über die gesamte Breite in gleichmäßigen Abständen von 3 m eingebaut sein müssen, nach dem Muster der Anlage 24 Abbildung 2 ergänzt werden.
(3) Die Schwellenbefeuerung von Wasserpisten muß den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Abweichung entsprechen, daß der Abstand der Feuer 30 m betragen und die Farbe der Feuer gelb sein muß.
(1) Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des Pistenrandes errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein, welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter) ergänzt werden. Bei anderen Pisten genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit mindestens 25 cd.
(3) In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden.
(4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.
(1) Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen Abständen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 20 errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein.
(2) Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.
(3) Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben werden können.
(4) Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.
(2) Die Mittellinienfeuer müssen von der Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß, anschließend abwechselnd weiß und rot und auf den letzten 300 m der Piste rot leuchten.
(1) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
(2) Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
(1) Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
(2) Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende, gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein.
(3) Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.
(1) Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer in Unterflurausführung oder durch blaue Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25 befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die bei einer Sichtweite von weniger als 400 m benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.
(2) Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen von höchstens 60 m, nicht weiter als 3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein. Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig angezeigt wird.
(3) Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen in den Rollrichtungen strahlen. Bei Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.
(1) Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite von weniger als 800 m benützt werden, muß in Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung vorhanden sein.
(2) Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten roten Unterflurfeuern nach dem Muster der Anlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen der Rollrichtung strahlen und von der Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen Befeuerung schaltbar sein.
(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.
Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung Bauwerke, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, insbesondere, wenn sie die Grenzflächen des Schutzbereiches überragen, durch Hindernisfeuer nach dem Muster der Anlage 26 derart befeuert sein, daß ihre Lage und Ausdehnung erkennbar ist. Hindernisse, die durch ihre Lage oder Ausdehnung eine besondere Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt verursachen könnten, müssen anstelle oder in Ergänzung der Hindernisfeuer mit Gefahrenfeuern befeuert sein.
(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.
(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1972 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962, außer Kraft.