ZFV 1972
Gliederung
IV. TEIL: OPTISCHE BODENHILFEN, MARKIERUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen § 51.
§ 51
Die Farbe der Markierungen von befestigten Bewegungsflächen muß gelb sein, soweit im § 60 Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
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