(1) Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2) Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
a) für die Pistenrichtung: Ziffern,
b) für Rollwege: Buchstaben,
c) für Rollhalt: STOP,
d) für Abstellflächen: APRON,
e) für Frachtverladeplätze: CARGO,
f) für Plätze zu Triebwerkproben: RUNUP,
g) für Höhenmesserkontrollpunkt: ACP,
h) für die Trennung ziviler und militärischer Flächen: CIVIL bzw. MIL.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 66 § 66.Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
…Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.…
§ 50 § 50.Signalmittel
…müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.…