§ 32 § 32.Ausweichstellen und Wendebecken
§ 32 § 32.Ausweichstellen und Wendebecken — ZFV 1972
§ 32 § 32.Ausweichstellen und Wendebecken — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147974
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.
(2) Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.
(3) An den Enden von Wasserpisten müssen Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser der Wendebecken muß mindestens doppelt so groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß der Mindesttiefe der zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
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