BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 13

§ 13§ 13.Klassen und Gruppen von Pisten

(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A 2100 m und darüber,
B 1500 m bis ausschließlich 2100 m,
C 900 m bis ausschließlich 1500 m,
D 750 m bis ausschließlich 900 m,
E 600 m bis ausschließlich 750 m,
F 400 m bis ausschließlich 600 m.

(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt:

Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A 4500 m und darüber,
B 3000 m bis ausschließlich 4500 m,
C 2000 m bis ausschließlich 3000 m;
Gruppe Wassertiefe
1 4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber,
2 3,7 m bis ausschließlich 4,5 m,
3 2,4 m bis ausschließlich 3,7 m.

(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2)
A 90 m und darüber,
B 40 m bis ausschließlich 90 m,
C 15 m bis ausschließlich 40 m.
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