BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 94

§ 94§ 94.Gefahrenfeuer

Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.

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