§ 94 § 94.Gefahrenfeuer
§ 94 § 94.Gefahrenfeuer — ZFV 1972
§ 94 § 94.Gefahrenfeuer — ZFV 1972
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148036
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.