§ 94 § 94.
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
ZFV 1972
Gliederung
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.
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