BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 42

§ 42§ 42.Kegelfläche

(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.

(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:

100 m bei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B,

75 m bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,

55 m bei Landpisten der Klasse D,

35 m bei Landpisten der Klassen E und F.

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