§ 7 § 7.Fernmeldeverbindung und Informationstafeln
§ 7 § 7.Fernmeldeverbindung und Informationstafeln — ZFV 1972
§ 7 § 7.Fernmeldeverbindung und Informationstafeln — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147949
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.
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