(1) Die Grundrisse der Anflugflächen müssen mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen, wobei als Basis der Anflugfläche eine horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle über dem mittleren Meeresspiegel gilt.
(2) Die Neigung der Anflugflächen darf nicht übersteigen:
2,0% bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten der Klassen A und B,
2,5% bei anderen Landpisten der Klassen A und B,
3,3% bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
4,0% bei Landpisten der Klasse D,
5,0% bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten der Klasse A und Landeflächen für Segelflugzeuge,
10,0% bei Hubschrauberpisten der Klassen B und C.
(3) Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 82 § 82.Schwellenfeuer
…Abstände von 3 m aufweisen und das jeweils äußere Feuer in einer Reihe mit den Pistenrandfeuern stehen. (2) Bei Vorhandensein versetzter Schwellen (§ 39 Abs. 3) oder von Stoppflächen müssen die Schwellen durch je einen 10 m breiten, beiderseits der Piste symmetrisch angeordneten Außenbalken nach dem Muster…
§ 83 § 83.Pistenrandbefeuerung
…Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden. (4) Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.…
§ 77 § 77.Allgemeines
…jeder Phase des Landeanfluges für Piloten anfliegender Luftfahrzeuge sichtbar bleiben. (4) Ist die Schwelle einer Piste um mehr als 120 m versetzt (§ 39 Abs. 3), so müssen die Mittellinienfeuer der Anflugbefeuerung zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle in Unterflurausführung in die Pisten eingebaut und bei einer Schwellenversetzung von…
§ 63 § 63.Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten
…müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein. (2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in…