§ 25 § 25.Neigung der Sicherheitsstreifen
§ 25 § 25.Neigung der Sicherheitsstreifen — ZFV 1972
§ 25 § 25.Neigung der Sicherheitsstreifen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147967
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klasse A,
1,75% bei Pisten der Klassen B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
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