BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 25

§ 25§ 25.Neigung der Sicherheitsstreifen

(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:

1,5% bei Pisten der Klasse A,

1,75% bei Pisten der Klassen B und C,

2,0% bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.

(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:

2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,

3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.

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