BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 38

§ 38§ 38.Anflugsektoren

(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.

(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

Kleine Parallelseite Große Parallelseite Trapezhöhe
bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C 300 m 4.800 m 15.000 m
bei anderen Pisten der Klassen A, B und C 180 m 3.180 m 12.000 m
bei Pisten der Klasse D 80 m 580 m 2.500 m
bei Pisten der Klasse E 60 m 380 m 1.600 m
bei Pisten der Klasse F 60 m 300 m 1.200 m
bei Landeflächen für Segelflugzeuge 50 m 200 m 500 m

(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:

Kleine Parallelseite Große Parallelseite Trapezhöhe
bei Pisten der Klasse A 60 m 660 m 2.000 m
bei Pisten der Klasse B 40 m 490 m 1.500 m
bei Pisten der Klasse C 20 m 320 m 1.000 m

(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

Kleine Parallelseite Große Parallelseite Trapezhöhe
bei Instrumentenpisten 300 m 4.800 m 15.000 m
bei anderen Pisten
der Klasse A 225 m 825 m 3.000 m
der Klasse B 180 m 780 m 3.000 m
der Klasse C 150 m 750 m 3.000 m
Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen