§ 43 § 43.Freiflächen
§ 43 § 43.Freiflächen — ZFV 1972
§ 43 § 43.Freiflächen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147985
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.
(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.
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