§ 31 § 31.Abstellflächen und Anlegestellen
§ 31 § 31.Abstellflächen und Anlegestellen — ZFV 1972
§ 31 § 31.Abstellflächen und Anlegestellen — ZFV 1972
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147973
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(1) Abstellflächen und Anlegestellen dürfen nur außerhalb von Sicherheitsstreifen und außerhalb von Anflugsektoren angelegt werden. Ihr Abstand von Sicherheitsstreifen und Anflugsektoren muß so groß sein, daß Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche (Anlegestelle) bestimmt ist, die Übergangsfläche nicht überragen können.
(2) Die Neigung von befestigten Abstellflächen darf nicht größer sein als 1%.
(3) Anlegestellen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, so tief sein wie die zugehörige Fahrrinne.
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