§ 66 § 66.Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
§ 66 § 66.Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen — ZFV 1972
§ 66 § 66.Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148008
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen