§ 66 § 66.Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.
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