BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 70

§ 70§ 70.Farbtöne von Luftfahrtfeuern

Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.

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