§ 70 § 70.Farbtöne von Luftfahrtfeuern
§ 70 § 70.Farbtöne von Luftfahrtfeuern — ZFV 1972
§ 70 § 70.Farbtöne von Luftfahrtfeuern — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148012
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
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