BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 23

§ 23§ 23.Länge der Sicherheitsstreifen

Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:

je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,

je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,

je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,

je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

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