§ 23 § 23.Länge der Sicherheitsstreifen
§ 23 § 23.Länge der Sicherheitsstreifen — ZFV 1972
§ 23 § 23.Länge der Sicherheitsstreifen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147965
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
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