Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
je 60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
je 30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
je 15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
je 5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 39 § 39.Anflugflächen
…die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.…