BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 30

§ 30§ 30.Neigung von Rollwegen

(1) Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:

1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,

3,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.

(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:

3000 m (1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,

2500 m (1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:

3 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und

2 m über der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.

(4) Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:

1,5% bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,

2,0% bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,

3,0% bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.

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