BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 36

§ 36§ 36.Darstellung des Schutzbereiches

Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.

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