§ 36 § 36.Darstellung des Schutzbereiches
§ 36 § 36.Darstellung des Schutzbereiches — ZFV 1972
§ 36 § 36.Darstellung des Schutzbereiches — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147978
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.
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