§ 36 § 36.
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
ZFV 1972
Gliederung
Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.
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