§ 19 § 19.Änderung der Pistenlängsneigung
§ 19 § 19.Änderung der Pistenlängsneigung — ZFV 1972
§ 19 § 19.Änderung der Pistenlängsneigung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147961
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
1,5% bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(2) Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
30.000 m (1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
15.000 m (2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
7.500 m (4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
3 m über der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
2 m über der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
(4) Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.
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