§ 8 § 8.Zufahrtstraßen und Parkplätze
§ 8 § 8.Zufahrtstraßen und Parkplätze — ZFV 1972
§ 8 § 8.Zufahrtstraßen und Parkplätze — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147950
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein.
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