§ 59 § 59.Rollhaltmarkierung
§ 59 § 59.Rollhaltmarkierung — ZFV 1972
§ 59 § 59.Rollhaltmarkierung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148001
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:
75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
40 m bei Pisten der Klasse D,
30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
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