BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 34

§ 34§ 34.Fallschirmspringer-Landefläche

Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.

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