§ 34 § 34.Fallschirmspringer-Landefläche
§ 34 § 34.Fallschirmspringer-Landefläche — ZFV 1972
§ 34 § 34.Fallschirmspringer-Landefläche — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147976
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.
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