§ 46 § 46.Signalfeld
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.
(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.
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