§ 63 § 63.Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten
§ 63 § 63.Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten — ZFV 1972
§ 63 § 63.Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148005
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
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