§ 91 § 91.Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen
§ 91 § 91.Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen — ZFV 1972
§ 91 § 91.Befeuerung und Beleuchtung von Abstellflächen, Ausweichstellen und Anlegestellen — ZFV 1972
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12148033
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(1) Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.