(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 40 § 40.Übergangsflächen
(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als: 14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C, 20,0% bei Landpisten der Klassen D und E, 25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten, 30,0% bei…