BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 40

§ 40§ 40.Übergangsflächen

(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:

14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,

20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,

25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,

30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.

(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

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