§ 64 § 64.Markierung von Flugfeldern ohne Pisten
§ 64 § 64.Markierung von Flugfeldern ohne Pisten — ZFV 1972
§ 64 § 64.Markierung von Flugfeldern ohne Pisten — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148006
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.
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