BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 64

§ 64§ 64.Markierung von Flugfeldern ohne Pisten

Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.

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