§ 64 § 64.Markierung von Flugfeldern ohne Pisten
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 2 § 2.Arten von Zivilflugplätzen
…1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen: a) Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes), b) Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes). (2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich: a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz…