§ 71 § 71.Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.
(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.
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