(1) Zivilflugplätze, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen über eine Luftfahrtbefeuerung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verfügen. Bei anderen Zivilflugplätzen ist eine Luftfahrtbefeuerung zulässig, wenn ein Sichtflugbetrieb bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 3 km durchgeführt wird.
(2) Hubschrauberplätze müssen über eine Luftfahrtbefeuerung verfügen, wenn sie für einen Flugbetrieb bei Nacht oder bei Tag bei einer Bodensicht von weniger als 800 m bestimmt sind.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 92 § 92.Allgemeines
…Soweit die Hinderniskennzeichnung gemäß § 68 nicht ausreicht, müssen auf den in § 69 bezeichneten Zivilflugplätzen und in deren Umgebung Bauwerke, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten…
§ 82 § 82.Schwellenfeuer
…in gleichmäßigen Abständen von 3 m quer zur Pistenrichtung angeordneter grüner, anflugseitig gerichteter Hochleistungsfeuer besteht. Bei anderen Landpisten, welche unter den in § 69 Abs. 1 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, ausgenommen Hubschrauberpisten, genügt eine Schwellenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 , die aus zwei Gruppen zu je drei…
§ 88 § 88.Befeuerung und Beleuchtung von Hubschrauberpisten
…1) Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet…