§ 93 § 93.Hindernisfeuer
§ 93 § 93.Hindernisfeuer — ZFV 1972
§ 93 § 93.Hindernisfeuer — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148035
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.
(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.
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