§ 45 § 45.Windrichtungsanzeiger
§ 45 § 45.Windrichtungsanzeiger — ZFV 1972
§ 45 § 45.Windrichtungsanzeiger — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147987
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf jedem Zivilflugplatz muß mindestens ein aus der Luft und von den Bewegungsflächen sichtbarer Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein, dessen Standort frei von Objekten sein muß, welche die Windströmung stören könnten. Der Mast des Windrichtungsanzeigers muß 6 bis 8 m hoch sein und im Mittelpunkt eines weißen beziehungsweise bei Schneelage entsprechend kontrastgefärbten, 1,2 m breiten Kreisringes stehen, dessen äußerer Durchmesser 15 m beträgt.
(2) Der Windsack muß die Form eines 3,6 m langen Kegelstumpfes haben, dessen größere Öffnung 0,9 m und dessen kleinere Öffnung 0,5 m im Durchmesser aufweist. Er muß frei beweglich auf der Mastspitze angebracht und so beschaffen sein, daß er die Richtung des Bodenwindes und die Windgeschwindigkeit ungefähr anzeigt. Der Mast muß durch 1 m breite, der Windsack durch 0,7 m breite, abwechselnd rote und weiße Querstreifen gekennzeichnet sein.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für den Windrichtungsanzeiger vorhanden sein.
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