(1) Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
a) beiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
b) in einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 77 § 77.Allgemeines
…der Kategorie I müssen mit einer Präzisionsanflugbefeuerung I gemäß § 79, Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III mit einer Präzisionsanflugbefeuerung II gemäß § 80 ausgestattet sein. Bei anderen Pisten ist eine einfache Anflugbefeuerung gemäß § 78 zulässig. (2) Die Anflugbefeuerung muß möglichst in der Horizontalebene der zugehörigen Schwelle…