§ 47 § 47.Bodenzeichen
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:
a) Landeverbotszeichen (Abbildung 1),
b) Vorsichtszeichen (Abbildung 2),
c) Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
d) Zeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
e) Zeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),
f) Zeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),
g) Zeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).
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