BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 47

§ 47§ 47.Bodenzeichen

Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:

a) Landeverbotszeichen (Abbildung 1),

b) Vorsichtszeichen (Abbildung 2),

c) Zeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),

d) Zeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),

e) Zeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),

f) Zeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),

g) Zeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen