§ 37 § 37.Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.
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