BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 37

§ 37§ 37.Verpflichtung zur Meldung von Hindernissen

Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen