BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 4

§ 4§ 4.Benennung von Zivilflugplätzen

(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 : 50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.

(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.

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