§ 11 § 11.Schultern
In Kraft seit 01. September 1972
Up-to-date
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
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