BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 11

§ 11§ 11.Schultern

(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.

(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:

7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,

4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,

2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.

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