§ 11 § 11.Schultern
§ 11 § 11.Schultern — ZFV 1972
§ 11 § 11.Schultern — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147953
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
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