§ 78 § 78.Einfache Anflugbefeuerung
§ 78 § 78.Einfache Anflugbefeuerung — ZFV 1972
§ 78 § 78.Einfache Anflugbefeuerung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148020
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf der verlängerten Pistenmittellinie errichteter, rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen und in einer Entfernung von 300 m vor der Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht.
(2) Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.
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