(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je 150 m bei Instrumentenpisten,
je 75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
je 40 m bei Pisten der Klasse D,
je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.
(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je 30 m bei Pisten der Klasse A,
je 20 m bei Pisten der Klasse B,
je 10 m bei Pisten der Klasse C.
(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.
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