BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 24

§ 24§ 24.Breite der Sicherheitsstreifen

(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:

je 150 m bei Instrumentenpisten,

je 75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,

je 40 m bei Pisten der Klasse D,

je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.

(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:

je 30 m bei Pisten der Klasse A,

je 20 m bei Pisten der Klasse B,

je 10 m bei Pisten der Klasse C.

(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.

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