BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 62

§ 62§ 62.Randmarkierung unbefestigter Pisten

(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.

(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.

(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen