(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.
(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.
(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 67 § 67.Stoppflächenmarkierung
…Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.…