§ 76 § 76.Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer
§ 76 § 76.Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer — ZFV 1972
§ 76 § 76.Flugplatzleuchtfeuer und Kennfeuer — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148018
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(1) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
(2) Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel | Lichtstärke |
1° bis 2° | 25.000 cd |
2° bis 8° | 50.000 cd |
8° bis 10° | 25.000 cd |
10° bis 15° | 5.000 cd |
15° bis 20° | 1.000 cd |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.
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