BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 27

§ 27§ 27.Breite von Rollwegen und Fahrrinnen

(1) Rollwege müssen mindestens breit sein:

23 m bei Pisten der Klassen A und B,

15 m bei Pisten der Klasse C und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,

10 m bei Pisten der Klassen D, E und bei Hubschrauberpisten der Klasse B,

7,5 m bei Pisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse C.

(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, mindestens breit sein:

120 m bei Wasserpisten der Klasse A,

105 m bei Wasserpisten der Klasse B,

90 m bei Wasserpisten der Klasse C.

(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen:

3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,

2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,

1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.

(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden, wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt ist, für deren Betrieb eine geringere Breite ausreicht.

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