§ 27 § 27.Breite von Rollwegen und Fahrrinnen
§ 27 § 27.Breite von Rollwegen und Fahrrinnen — ZFV 1972
§ 27 § 27.Breite von Rollwegen und Fahrrinnen — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147969
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(1) Rollwege müssen mindestens breit sein:
23 m bei Pisten der Klassen A und B,
15 m bei Pisten der Klasse C und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
10 m bei Pisten der Klassen D, E und bei Hubschrauberpisten der Klasse B,
7,5 m bei Pisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2) Fahrrinnen müssen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, mindestens breit sein:
120 m bei Wasserpisten der Klasse A,
105 m bei Wasserpisten der Klasse B,
90 m bei Wasserpisten der Klasse C.
(3) Die Mindesttiefe von Fahrrinnen, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß betragen:
3,6 m bei Wasserpisten der Gruppe 1,
2,7 m bei Wasserpisten der Gruppe 2,
1,8 m bei Wasserpisten der Gruppe 3.
(4) Die im Abs. 1 geforderten Mindestbreiten von Rollwegen dürfen nur dann verringert werden, wenn der Rollweg ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt ist, für deren Betrieb eine geringere Breite ausreicht.
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