§ 33 § 33.Bewegungsflächen für Segelflugzeuge
§ 33 § 33.Bewegungsflächen für Segelflugzeuge — ZFV 1972
§ 33 § 33.Bewegungsflächen für Segelflugzeuge — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147975
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und mindestens 30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens liegen, der 50 m breit ist und um je 30 m über die beiden Enden der Landeflächen hinausreicht.
(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen vorgesehen sind, müssen diese mindestens 50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige Seilauslegeweg muß mindestens 700 m lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen im Flugplatzlageplan eingetragen und in der Natur vermarkt sein.
(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eigene Rückholwege festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen liegen.
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