BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 29

§ 29§ 29.Abstand von Rollwegen

(1) Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen:

Pistenklasse Abstand von Pisten Abstand von Rollwegen Abstand von Hindernissen
A und B 150 m 62 m 38 m
C 75 m 45 m 38 m
D 60 m 27 m 18 m
E, F und Hubschrauberpisten A und B 50 m 23 m 16 m
Hubschrauberpisten C 30 m 15 m 12 m

(2) Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.

(3) Die im Abs. 1 und 2 festgelegten Mindestabstände von Pisten gelten nicht für den in die Piste einmündenden Teil eines Rollweges.

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