BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 67

§ 67§ 67.Stoppflächenmarkierung

Auf Stoppflächen, welche sich von ihrer Umgebung nicht deutlich abheben, finden die Bestimmungen über die Randmarkierung von unbefestigten Pisten gemäß § 62 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Farbe der zweistieligen Markierungsfähnchen rot sein muß.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen