BundesrechtVerordnungenZivilflugplatz-Verordnung§ 87

§ 87§ 87.Stoppflächenbefeuerung

Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.

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