§ 87 § 87.Stoppflächenbefeuerung
§ 87 § 87.Stoppflächenbefeuerung — ZFV 1972
§ 87 § 87.Stoppflächenbefeuerung — ZFV 1972
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 313/1972
Inkrafttretungsdatum
01. September 1972
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12148029
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
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